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Sofern Ihr Grundstück mit Erdgas erschlossen ist, beantragen Sie Ihren Gasanschluss einfach bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber. In manchen Regionen des Freistaats ist das die Bayernwerk Netz GmbH.

Damit ein Grundstück bebaut werden kann, muss es erschlossen sein. Sobald eine Kommune ein Baugebiet ausweist, sorgt sie auch für die sogenannte Erschließung. Das heißt, sie baut Straßen als Zuwege und sorgt für die Anlage von Ver- und Entsorgungsleitungen unter anderem für Wasser, Abwasser und Energie wie Strom oder Gas. Diese Kosten gibt sie im Rahmen der Erschließungskosten weitgehend an die Käufer der Grundstücke weiter. Für den Hausanschluss, also die Verbindung zwischen dem Gebäude und dem öffentlichen Leitungsnetz, kommt der Besitzer allein auf.

Seit dem 28.07.2022 sind sämtliche Förderungen des Bundes für die Installation moderner Gasheizungen eingestellt worden. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei der KfW .

Wie viel Zeit zwischen dem Antrag und der Ausführung der Arbeiten für Ihren Gansanschluss vergeht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn Ihr Gebiet bereits voll mit Erdgas erschlossen ist und das Gasnetz direkt an Ihr Grundstück grenzt, führen wir die Arbeiten zeitnah durch. Muss dagegen erst eine Straße überquert oder eine Region noch erschlossen werden, dauert es erheblich länger. Ihr Ansprechpartner beim Bayernwerk informiert Sie gern noch vor der Antragsstellung über die Möglichkeiten. 

Nur im Verzeichnis des Versorgungsunternehmens geführte Installationsbetriebe dürfen Arbeiten an Gasleitungen durchführen. 

Den Hausanschluss für Erdgas nimmt der örtliche Gasnetzbetreiber in Betrieb. Die Installation von Gasverbrauchern, die hinter der Absperr- und Messvorrichtung liegen – wie beispielsweise der Heizungsanlage oder des Gasherds –, muss ein eingetragener Installateur ausführen.

Das öffentliche Gasnetz unter den Straßen wartet und überprüft der Gasnetzbetreiber. Für den Gasanschluss eines Gebäudes dagegen ist der Eigentümer zuständig. Verpflichtend ist eine jährliche Sichtkontrolle, die der Eigentümer selbst oder der Schornsteinfeger durchführen kann. Alle zwölf Jahre ist zudem eine Dichtigkeitsprüfung entsprechend der Herstellervorgaben vorgesehen. Diese führt der Schornsteinfeger fachgerecht durch. Achten Sie aus versicherungstechnischen Gründen darauf, alle Kontrollen und Prüfungen zu dokumentieren.