EEG 2023: Neuregelungen für Kommunen in Kraft

Auch Städte, Märkte und Gemeinden profitieren vom neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Einige Regelungen gelten schon seit Juli letzten Jahres, viele sind aber jetzt zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Höchste Zeit also genauer hinzusehen, was das EEG 2023 konkret für die kommunale Energiewirtschaft bedeutet.
Allgemeine Zielsetzung des EEG 2023
Das neue EEG soll zur Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht beitragen. Dazu soll in einem ersten Schritt bis 2030 die Stromversorgung in Deutschland zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien kommen.
Für diese ambitionierten Ziele hat die Bundesregierung ein dickes Maßnahmenpaket geschnürt, das privaten Betreibern, aber auch Kommunen noch mehr Handlungsspielraum beim Bau und Ausbau erneuerbarer Energien – also auch Photovoltaik (PV)-Anlagen einräumt.
Neuer Paragraf 2 räumt Vorfahrt für Erneuerbare ein
Für die sogenannte Schutzgüterabwägung sieht der Paragraf 2 des neuen EEG vor, dass der Bau von PV- und anderen Erneuerbaren-Energien-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dienen. Weiter besagt der neu gefasste Paragraf, dass erneuerbare Energien als vorrangiger Belang gelten – und zwar so lange, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist.
Für Kommunen, die verstärkt auf erneuerbare Energien setzen und den Ausbau von Anlagen in der Gemeinde gezielt fördern wollen, bedeutet diese Weichenstellung im neuen EEG eine Erleichterung.
Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Sonnenstrom – noch mehr Nachdruck im neuen EEG
Aus kommunaler Sicht schon immer interessant: der Paragraf 6 des EEG 2023. Er regelt bereits seit 2021 die Rechtmäßigkeit sogenannter Zuwendungszahlungen, die Anlagenbetreiber an Kommunen zahlen – und wendet damit einen möglichen Korruptionsverdacht von Kommunalvertretern ab.
Im Rahmen solcher Vereinbarungen können Betreiber, die auf dem Gemeindegebiet Windkraftanlagen mit einer Leistung ab 1 Megawatt und Freiflächenanlagen (hier gibt es keine Leistungsbegrenzung) betreiben, bis zu 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde an die Kommune zahlen – völlig legal und vor allem ohne dass die Gemeinde eine Gegenleistung dafür erbringen muss.
Stand im bisherigen Gesetzestext lediglich, Anlagenbetreiber dürfen den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten, wurde der Paragraf im EEG 2023 jetzt um einen Satz erweitert. Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen.
Damit hat der Gesetzgeber der finanziellen Beteiligung von Kommunen einen ausdrücklichen Aufforderungscharakter verliehen und die Position von Kommunen gegenüber Anlagenbetreibern nachhaltig gestärkt.
Mehr Sonnenstrom ins Netz: Leistungsbegrenzungen aufgehoben
Die Regelungen im Einzelnen sind:
- Neuanlagen mit einer installierten Leistung bis 25 Kilowatt, die seit dem 15. September 2022 in Betrieb genommen worden sind, unterliegen nicht länger der 70-Prozent-Regelung oder der Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers (FRE) oder Smart Grid Hub (SGH).
- Betreiber von Bestandsanlagen, die mit einer installierten Leistung bis 7 kWp bis 14. September 2022 in Betrieb genommen worden sind, können seit 1. Januar 2023 die Aufhebung der 70-Prozent-Regelung oder die Deaktivierung der technischen Steuerungseinrichtung bei ihrem zuständigen Netzbetreiber beantragen.
- Außerdem gilt: Betreiber von Bestandsanlagen mit einer Leistung zwischen 7 und 25 Kilowatt, die bis 14. September 2022 in Betrieb genommen worden sind, können die Aufhebung der 70-Prozent-Regelung beziehungsweise die Deaktivierung der technischen Steuerungseinrichtung beantragen, sobald sie ein intelligentes Messsystem (iMSys) eingebaut haben.
Mehr Geld in die Kassen: Einspeisevergütung insbesondere für Volleinspeiser noch attraktiver
Die Vergütungssätze steigen – und zwar für Anlagen, die nach dem 30. Juli 2022 ans Netz gegangen sind. Hier sind mit dem neuen EEG folgende Einzelregelungen vorgesehen:
- Wer eine PV-Anlage bis 10 Kilowatt mit Eigenversorgung betreibt, bekommt für die eingespeiste Kilowattstunde 8,2 Cent. Wer eine Anlage ab 10 Kilowatt zur Eigenversorgung betreibt, speist die die Kilowattstunde nach einem individuell ermittelten Vergütungssatz ein.
- Für Volleinspeiser gibt es bis 10 Kilowatt 13 Cent und ab 10 Kilowatt ebenfalls einen individuell ermittelten Vergütungssatz.
Die neuen Vergütungssätze zeigen freilich auch: Für Betreiber mit kleineren Anlagen ist es nach wie vor attraktiv, den Strom selbst zu verbrauchen. Für Kommunen, die vielerorts größere Anlagen betreiben, kann dagegen mit der neuen Vergütung neben dem Betrieb für Eigenverbrauchanlagen der Volleinspeiser-Betrieb von Solarparks auf Gemeindegrund zum lukrativen Geschäftsmodell werden – soweit sie unter der Leistungsgrenze von 1 Megawatt liegen. Denn für Anlagen über 1 Megawatt gilt die Ausschreibungspflicht.
Außerdem neu in 2023 – und interessant für Bürger mit Eigenheim samt Grünfläche: Vergütung gibt es nun auch für das Solarkraftwerk im eigenen Garten. Voraussetzung dafür ist allerdings der Nachweis, dass auf dem Hausdach ein wirtschaftlicher Betrieb von PV-Modulen nicht möglich ist.
Upgrade statt Stillstand: Weg frei für Repowering
Den Weg frei für das sogenannte aktive Repowering von Solarparks macht die Novelle des Energiesicherungsgesetzes. Denn es hebt die bisher eng gesteckten Grenzen im EEG auf.
Bislang konnten Solarparkbetreiber einzelne Solarmodule nur aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls durch neue Module ersetzen. Seit diesem Jahr ist aktives Repowering von Solarparks erlaubt. Das heißt konkret: Auch noch funktionstüchtige Solarmodule dürfen jetzt durch leistungsfähigere Einheiten ausgetauscht werden, ohne dass Betreiber die jeweils gültige Einspeisevergütung für die Anlage verlieren. Gut zu wissen: Der Strom aus den neuen, leistungsstärkeren Modulen wird jedoch nur anteilig vergütet.
Beteiligung an Bürgergesellschaften, neue Kriterien für Freiflächen
Vorteile genießen seit diesem Jahr Genossenschaften und ähnliche Bürgerunternehmen bei der Realisierung von Solarprojekten. Sie müssen sich bei Solarparks bis zu 6 Megawatt nicht an den EEG-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur beteiligen.
Und: Seit 2023 gibt es neue Flächenmodelle für Solarparks. Beispielsweise kommen jetzt Flächen in einem 500 Meter breiten Streifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen wie auch entwässerte Moorböden als Standorte für Solarparks in Betracht.
Last but not least: Weniger Bürokratie und Ersparnisse mit dem Nullsteuersatz
Da ist zum einen die Umsatzsteuer, die bisher für die Lieferung, den Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Stromspeichern zu zahlen war. Sie entfällt komplett für Anlagenbetreiber, die Solaranlagen auf oder in Gebäuden montieren lassen. Die neue Regelung bezieht sich dabei neben privaten explizit auch auf öffentliche Gebäude – und eröffnet damit auch Kommunen lukrative Sparpotenziale.
Auch die Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis 30 kW sind von der Ertragssteuer befreit. Gut zu wissen: Bei gewerblich und privat genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kW pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, die von der Ertragssteuer – also Einkommens- beziehungsweise Gewerbesteuer – befreit sind.
Durch die Steuerbefreiungen profitieren private wie kommunale Anlagenbetreiber von satten Ersparnissen und von deutlich weniger Bürokratie.
Hinweis: Die hier zusammengefassten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.